Unsere Satzung

am .

 


Satzung
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.10.1995
1.Änderung durch die Mitgliederversammlung am 16. Januar 1998
2.Änderung durch die Mitgliederversammlung am 25. April 2002
(Änderung § 13 Ehrenmitglieder)
3. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 13. Februar 2009

 

§1 - Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr des Löschbezirks Marpingen e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist in 66646 Marpingen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
 

§2 - Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes durch Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendwehr des Löschbezirks Marpingen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und politisch neutral. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

§3 - Mitgliedschaft
(1) In den Verein kann jede natürliche oder juristische Person eintreten. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über die Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
(2) Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch das Mitglied ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Nach dem Austritt erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn
· (a) das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist,
· (b) die Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
· (c) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt und gegen Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
· (d) Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich mit Angabe der Gründe an den Vorsitzenden
gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Zahlung seiner Beiträge, zur Beachtung der Vereinssatzung und zur Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze und Ziele.
 

§5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
 

§6 - Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich und dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Marpingen.
(3)Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§7 - Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören
· der Vorsitzende,
· der stellvertretende Vorsitzende,
· der Schriftführer,
· derstellv. Schriftführer,
· der Kassenführer,
· der Organisationsleiter
· und mindestens ein Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. In der Stichwahl genügt dem Kandidaten eine Stimmenmehrheit im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenführer. Alle drei vertreten den Verein nach außen jeder für sich allein. Die Vertretungsmacht umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt wird.
(4) Der Vorstand ist jederzeit von der Mitgliederversammlung abwählbar. Zu dem Beschluss ist die Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Der jeweilige Löschbezirksführer des Löschbezirks Marpingen und sein Stellvertreter dürfen, auf Einladung und Ausweisung in der Tagesordnung, als Berater ohne Stimmrecht an ausgewählten Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
 

§8 - Mittelverwendung
Der Löschbezirk hat dem Vorstand bis zum 01. März eines jeden Jahres Vorschläge über die anzuschaffenden Ausrüstungsgegenstände zu unterbreiten. Die Entscheidung über die Mittelverwendung erfolgt durch den Vorstand.
 

§9 - Kassengeschäfte
(1) Für die Führung der Kassengeschäfte nach Beschluss durch den Vorstand ist der Kassenführer verantwortlich.
(2) Die Kassengeschäfte des Vereins werden von zwei Kassenprüfern jährlich vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung und dann geprüft, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
 

§10 - Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 

§11 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand beschließen mit der Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Satzung kann im speziellen Falle anderes bestimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern wird geheim abgestimmt.
(4) Wahlen werden durch geheime Abstimmung vorgenommen. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.
 

§12 - Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die jeweilige Beitragsgestaltung regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
 

§13 - Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Mitglieder und Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft bzw. das Amt des Ehrenvorsitzenden verliehen werden. Eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ehrenordnung regelt das Nähere.
 

§14 - Änderung der Satzung
(1) Die Satzung des Vereins kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geändert werden. Zu dem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
 

§15 - Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Freiwillige Feuerwehr des Löschbezirks Marpingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, feuerwehrgebundene Zwecke des Löschbezirks Marpingen zu verwenden hat. Eine Förderung kameradschaftlicher Zwecke ist ausgeschlossen.
 

Marpingen, den 30. Oktober 1995
Marpingen, den 16. Januar 1998
Marpingen, den 25. April 2002
Marpingen, den 13. Februar 2009

 

 


Unsere Satzung als PDF-Dokument!